Allgemeine Geschäftsbedingungen der Drohnenbilder-Weiden - Drohnenbilder-Weiden

DROHNENBILDER-WEIDEN
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Foto- und Filmproduktions-Leistungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Leistungen zwischen Drohnenbilder-Weiden und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder den hier ausgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthält.
1.2 Unsere AGB verlieren ihre Geltung auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern bzw. anzupassen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht umgehend nach Zugang der neuen Version widerspricht.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Auftragserteilung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistung annehmen können. Alle erstellten Angebote von Drohnenbilder-Weiden sind freibleibend.

3. Leistungen
3.1 Für die Erstellung der in Auftrag gegeben Bilder oder Videoformate gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Bilder- und Videoflüge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Die Vorschriften können bei uns eingesehen werden. Der Auftraggeber ist insbesondere gehalten, folgende generelle Standardbedingungen im Vorfeld zu berücksichtigen:
  • kein Überflug von Menschenansammlungen
  • kein Flug bei Regen, Nieselregen, Gewitter, Hagel, Nebel, Graupel Schneefall oder Temperaturen unter -10°C.
  • kein Flug bei Windstärken über 40 km/h in und unter Einsatzhöhe.
  • kein Flug ohne Sichtkontakt zur Flugdrohne. (Sichtflug nach VFR-Regeln)
  • maximale Flughöhe 120 Meter. (variiert nach Luftraum-Standorten)
  • maximale Entfernung zum Piloten horizontal 300 m.
  • kein Überflug von Bundesfernstraßen, Wasserstraßen und Bahnanlagen sowie seitlicher Abstand zu solchen nach 1:1 Regel.
  • Flugzeit ca. 20 Minuten je Akku-Einheit.
  • kein Überflug von Sperrgebieten. (z.B. mil. Anlagen, CTR, etc.; Ausnahmegenehmigung möglich)
  • kein Überflug von Grundstücken ohne Genehmigung des Grundstücksbesitzers.
  • kein Überflug zu Zwecken der Spionage.
  • der Pilot entscheidet immer als letzte Instanz über die Realisierung eines Fluges.

3.2 Mündliche Zusagen unsererseits bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3.3 Sind von uns Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, externen Genehmigungsverfahren und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
3.4 Alle Nutzungsrechte (Urheberrecht) verbleiben bei uns, sofern diese nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten steht generell unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlungen. Wir dürfen sämtliches Bild-, Video- und Tonmaterial uneingeschränkt für eigene Zwecke nutzen.


4. Unerlaubte Nutzung einer Drohne
Rechtsgrundlage für die Nutzung der Drohne durch Drohnenbilder-Weiden stellt die jeweils aktuell gültige EU-Drohnenverordnung und LuftVO §21h dar.
In der Regel verboten ist u.a. die Nutzung über: Justizvollzuganstalten, Flughäfen und –plätzen, Anlagen zur Energiegewinnung, Militärische Anlagen und Unglücksorten. Ebenso verboten ist der Einsatz über Menschenmengen, über viel befahrenen Straßen und zu Spionagezwecken. Die Fluggeräte müssen in der Sichtweite des Pilotengeflogen werden.

In unklaren Fällen behält sich Drohnenbilder-Weiden das Recht vor, von einem Drohnenaufstieg abzusehen.


5. Urheberrecht & Nutzungsrechte
5.1 Alle Nutzungsrechte (Urheberrecht) verbleiben bei uns, sofern diese nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten steht generell unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlungen. Wir dürfen sämtliches Bild-, Video- und Tonmaterial uneingeschränkt für eigene Zwecke nutzen.
5.2 Der Auftraggeber benötigt die schriftliche Einwilligung von uns zur Werksnutzung auch in dem Fall, daß das Werk (Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, etc.) die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht. Die Einwilligung ist vergütungspflichtig.
5.3 Die fertigen Fotos und Videoformate dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Drohnenbilder-Weiden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem aktuellen Tarifvertrag für Filmproduktions-Leistungen (TV FFS) übliche Vergütung als vereinbart.
5.4 Drohnenbilder-Weiden überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Wir, die Drohnenbilder-Weiden, bleiben in jedem Fall, auch wenn wir das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt haben, berechtigt, unsere Fotos, Videoformate und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung, (z.B. auf der Website oder Mappe) zu verwenden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Drohnenbilder-Weiden.
5.5 Drohnenbilder-Weiden hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen (Hard- und Soft Copies) über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Drohnenbilder-Weiden eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für das betreffende Werk vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Drohnenbilder-Weiden, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
5.6 Vorschläge und Weisungen unsererseits haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


6. Mängel
6.1 Bild-, Video und Tonmaterial wird mit den in der Auftragsbestätigung bezeichneten technischen Geräten (Kameras etc.) erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben entsprechend die zu erwartende und technisch mögliche Qualität vor. Äußere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse, ungewollte Spiegelungen, Reflektionen, ungewollte Personen oder Gegenstände im Bild, Vibrationen durch Wind, stellen keinen Minderungsgrund dar. Daraus nötige Nachbearbeitungen des Bild-, Video und Tonmaterials sind auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.
6.2 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

7. Abnahme & Vergütung
7.1 Im Zweifel ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
7.2 Die Vergütung für die Fotos, Videoformate und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage unserer bzw. mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
7.3 Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7.4 Rügen und Beanstandungen bezüglich äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim uns geltend zu machen. Danach gilt das Werk bezüglich dieser Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
7.5 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Drohnenbilder-Weiden behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.6 Mit der Abnahme unserer Arbeiten und der Freigabe von Entwürfen, fertigen Fotos und Videoformaten, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
7.7 Werden die Entwürfe erneut und in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen benutzt, steht Drohnenbilder-Weiden zusätzlich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.

8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
8.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Videoformaten, werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem aktuellen Tarifvertrag für Filmproduktions-Leistungen (TV FFS) gesondert berechnet.
8.2 Drohnenbilder-Weiden ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Drohnenbilder-Weiden entsprechende Vollmacht zu erteilen.
8.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnungen von Drohnenbilder-Weiden abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Drohnenbilder-Weiden im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
8.4 Auslagen für Nebenkosten, insbesondere das Technikequipment ist vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

9. Herausgabe von digitalen Daten
9.1 Drohnenbilder-Weiden ist nicht verpflichtet, Datenträger oder Dateien, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Datenträger oder Dateien, so ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
9.2 Hat Drohnenbilder-Weiden dem Auftraggeber Datenträger oder Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits geändert werden.

10. Korrektur, Produktionsüberwachung & Belegmuster
10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Drohnenbilder-Weiden auf Aufforderung Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch uns, erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Drohnenbilder-Weiden berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber Drohnenbilder-Weiden 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Drohnenbilder-Weiden ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

11. Haftung
11.1 Drohnenbilder-Weiden haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch hinsichtlich des Handelns seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislastverteilung und der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit werden durch diesen Vertrag nicht verändert bzw. eingeschränkt.
11.2 Die Versendung der Arbeiten online oder durch physischen Transport erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
11.3 Die Haftung von Drohnenbilder-Weiden ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern oder Dateien die beim Dateiimport auf das System der Auftraggebers entstehen.
11.4 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Drohnenbilder-Weiden übergebenen Vorlagen (Texte, Bilder, Filme, Grafiken etc.) berechtigt ist und daß diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind.
11.5 Drohnenbilder-Weiden haftet nicht für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten; ebenso wenig
für die Neuheit des Produktes.

12. Verzug des Auftraggebers - Verzögerung
12.1 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Drohnenbilder-Weiden eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Maßgebend für die Erhöhung ist der Zeitraum, um die der vertraglich vereinbarte Beginn der Werkserstellung durch den Auftraggeber verzögert wird und die hierdurch verursachte Einschränkung von Drohnenbilder-Weiden, ihre Arbeitskraft anderen Aufträgen zu widmen.
  • bis 6 Tage vor Auftragstermin 25% des Honorars
  • bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% des Honorars
  • bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% des Honorars
  • bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% des Honorars
12.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder von uns anerkannt sind. Unberührt bleibt das Recht von Drohnenbilder-Weiden, die durch den Gläubigerverzug verursachten Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen und nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des vom Auftraggeber zu verantwortenden Leistungshindernisses vom Vertrag zurückzutreten.

13. Schlussbestimmung
13.1 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
13.3 Sofern der Auftraggeber die Leistung von Drohnenbilder-Weiden als Kaufmann bestellt, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand Weiden.


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